Fragenkatalog zur Umsetzung der Düngeverordnung in Rheinland-Pfalz
Abkürzungen:
DBE – Düngebedarfsermittlung
DüV – Düngeverordnung
LDüVO – Landes-Düngeverordnung
Düngebedarfsermittlung (=DBE) | |
Welche Betriebe müssen eine Düngebedarfsermittlung erstellen?
Seit 2017 muss vor Aufbringung von wesentlichen Nährstoffmengen (50 kg/ha N oder 30 kg/ha P2O5) pro Jahr und Schlag oder Bewirtschaftungseinheit eine DBE erstellt werden.
Betriebe, die Flächen in mit Nitrat oder mit Phosphat belasteten Gebieten bewirtschaften:
- ab 10 ha LF,
- ab 1 ha (in der Summe von Sonderkulturen) Gemüse, Hopfen, Reben und Erdbeeren,
- ab einem Nährstoffanfall von mehr als 500 kg N aus eigenen Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft
- bei einer Verwendung von außerhalb des Betriebs anfallenden Wirtschaftsdüngern (tierischer und pflanzlicher Herkunft) oder Gärresten aus einer Biogasanlage.
Sobald eine Bedingung erfüllt ist, gilt die Aufzeichnungspflicht.
Betriebe, die keine Flächen in mit Nitrat oder mit Phosphat-belasteten Gebieten bewirtschaften:
- ab 30 ha LF,
- ab 3 ha (in der Summe von Sonderkulturen) Gemüse, Hopfen, Reben und Erdbeeren,
- ab einem jährlichen Nährstoffanfall aus Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft von nicht mehr als 110 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar aufweisen
- bei einer Verwendung von außerhalb des Betriebs anfallenden Wirtschaftsdüngern (tierischer und pflanzlicher Herkunft) oder Gärresten aus einer Biogasanlage.
Sobald eine Bedingung erfüllt ist, gilt die Aufzeichnungspflicht.
In welcher Form und in welchem Umfang muss die Düngebedarfsermittlung erstellt werden?
Eine DBE muss jährlich vor der ersten Düngemaßnahme für jeden Schlag oder jede Bewirtschaftungseinheit erstellt werden, wenn wesentliche Nährstoffmengen (mehr als 50 kg/ha N bzw. mehr als 30 kg/ha P2O5 je ha und Jahr) ausgebracht werden sollen. Dies muss für jede Kultur, die auf dieser Fläche im Jahr angebaut und gedüngt wird, gemacht werden. Dazu gibt es verschiedene Möglichkeiten der Dokumentation. Mit der aktuellen Excel-Anwendung „N-Düngeplaner RLP“ (für Ackerbau, Grünland und Weinbau) kann die Düngebedarfsermittlung erstellt werden, ebenso die Dokumentation der tatsächlichen Düngung. Die Aufzeichnungspflichten umfassen alle für die Ermittlung des Düngebedarfs erforderlichen Ausgangsdaten und Ergebnisse. Die DBE muss zu einer Prüfung/Kontrolle ausgedruckt vorliegen und sieben Jahre nach Ablauf des Düngejahres aufbewahrt werden. Sie ist CC-relevant.
Eine digitale Düngebedarfsermittlung und Dokumentation müssen bei einer Kontrolle technisch verfügbar sein und vorgezeigt werden können. Anderenfalls ist die Vorlage in ausgedruckter Form notwendig.
Was gilt bei der Düngebedarfsermittlung für Stickstoff im Herbst?
Generell ist das Aufbringen von Düngemitteln mit wesentlichem N-Gehalt auf Ackerland ab der Hauptfruchternte bis einschließlich 31. Januar verboten. Gleichzeitig werden Ausnahmen von dieser Regel zu den Kulturen Winterraps, Zwischenfrüchte, Feldfutter und Wintergerste
nach Getreide definiert. Neu ist, dass gemäß DüV die nach der Hauptfruchternte im Herbst zu Winterraps oder Wintergerste aufgebrachte verfügbare N-Menge vom N-Bedarfswerte im Frühjahr abzuziehen ist.
In mit Nitrat belasteten Gebieten gelten zusätzliche Beschränkungen.
Sind eigene Nmin-Werte rechtsverbindlich, wenn diese höher ausfallen als die Richtwerte?
Ja, sie sind zumindest für den beprobten Schlag rechtsverbindlich. Werden für andere Schläge der gleichen Kultur andere Nmin-Werte herangezogen, entsteht eine neue Bewirtschaftungseinheit. Es ist immer empfehlenswert, eine eigene repräsentative Nmin-Probe für seine Schläge zu ziehen! Dieser Wert gibt am ehesten Auskunft über die Stickstoffmengen im Boden, weil hier die tatsächliche Konstellation aus Kulturabfolge, Witterung, Bodenbearbeitung und Bodenart etc. im Nmin-Wert widergespiegelt wird.
Eine Repräsentativität der N-Probe für die in der DBE herangezogenen Schläge ist bei einer Kontrolle anhand der o.g. Kriterien glaubhaft zu machen.
Werden andere N-Werte herangezogen, so sind diese zu dokumentieren, entweder anhand der Tabellen der DLR oder durch einen Bildschirmausdruck der -Nmin-Auswertung des GeoBox-Viewers.
Mit wie viel Stickstoff dürfen die Grünlandflächen zum 2. oder 3. Schnitt gedüngt werden?
Mit Hilfe der DBE für Grünland nach Vorgaben der DüV wird ein N-Düngebedarfswert für die gesamte Anbau- bzw. Vegetationsperiode ermittelt. Dieser Maximalwert darf in der Summe der Düngemaßnahmen nicht überschritten werden. Wie der Landwirt den einzuhaltenden Wert auf die Schnittzeitpunkte im Jahr aufteilt, hängt vom Vegetationserlauf ab.
Die DBE ist idealerweise vor der ersten Düngemaßnahme für jeden Schlag oder Bewirtschaftungseinheit durchzuführen. Die Dokumentation der DBE ist CC-relevant und muss sieben Jahre lang aufbewahrt werden.
Wie wird mit Festmist, Kompost und Champost bei der Erstellung von Düngebedarfsermittlungen umgegangen?
Aufgrund seiner geringen N-Verfügbarkeit unterliegen Festmist, Kompost und Champost im Vergleich zu anderen organischen, organisch-mineralischen oder mineralischen Düngemitteln abweichenden Regelungen. Vor der Aufbringung muss eine schriftliche DBE für die Zielkultur erfolgen.
Wird Festmist, Kompost oder Champost ohne Vermischungen mit anderen Stoffen nach der Ernte der Hauptkultur bis zur Einsaat der Folgekultur im nächsten Jahr aufgebracht, so sind für die Ausnutzung des Stickstoffs mindestens die Werte der Anlage 3 der DüV (z. B. 25 % bei Rinderfestmist, 3 % bei Grünschnittkompost, 5 % andere Komposte, 10 % bei Champost) anzurechnen. Das bedeutet, dass von dem berechneten N-Düngebedarf bei der DBE dieser Stickstoffanteil abgezogen werden muss.
Dabei ist es egal, ob der Festmist, Kompost im Herbst oder im darauffolgenden Frühjahr aufgebracht wurde
Welche Daten kann ich nehmen, wenn die Nmin-Richtwerte bei der Düngebedarfsermittlung noch nicht vorliegen?
Häufig wird die DBE bereits im Dezember oder Januar gerechnet. Zu diesem Zeitpunkt können die Nmin-Richtwerte des aktuellen Jahres noch nicht vorliegen. Aus diesem Grund wird zunächst mit realistisch angenommenen bzw. mehrjährigen durchschnittlichen Nmin-Werten gerechnet. Weichen die jahresspezi-fischen Werte, die erst im Februar/März vorliegen können, von den mehrjährigen Nmin-Richtwerten ab, muss gemäß DüV die N-Düngebedarfsermittlung korrigiert werden.
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Nährstoffvergleich | |
Muss noch ein Nährstoffvergleich erstellt werden?
Nach der aktuellen DüV muss ein Nährstoffvergleich nicht mehr erstellt werden. Er wird auch nicht mehr kontrolliert. Jedoch wird die Stoffstrombilanz 2023 für nahezu alle Betriebe verbindlich. Sie kann mit der jeweils aktuellen Excel-Anwendung (SSB-RLP) gerechnet werden.
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Boden- und Wirtschaftsdünger-Untersuchungen | |
Ab welcher Flächengröße sind Bodenuntersuchungen erforderlich?
Eine Bodenuntersuchungspflicht nach DüV besteht für Phosphat (Schläge ab 1 ha, sofern mehr als 30 kg P2O5/ha in einem Jahr gedüngt werden, Analyse nicht älter als 6 Jahre). Bei Gehalten über 20 mg CAL-P2O5/100g Boden (oder 3,6 mg EUF-P/100 g Boden) ist die P-Düngung durch die P-Abfuhr mit dem Erntegut begrenzt, kann aber innerhalb der Fruchtfolge auf drei Jahre im Voraus gegeben werden.
In P-eutrophierten Gebieten muss jeder Schlag analysiert werden. Kleinstflächen dürfen zu Bewirtschaftsungseinheiten von maximal 2 ha zusammengefasst werden.
Eine Pflicht zur N-Bodenuntersuchung besteht nur in Nitrat-gefährdeten Gebieten gemäß LDüVO sowie generell beim Anbau von Feldgemüse nach Vorfrucht Gemüse.
Sofern Flächen in mit Nitrat belasteten Gebieten gedüngt werden, müssen aufgrund der Landes-Düngeverordnung Betriebe, die in mit Nitrat belasteten Gebieten auf mehr als 50 ha Ackerfläche mehr als jeweils 50 kg N/ha und Jahr düngen, müssen mindestens 2 Bodenproben und pro angefangene weitere 100 ha mindestens eine weitere Bodenprobe auf Stickstoff veranlasst werden. Dies gilt für Kulturen des Ackerbaues mit einem N-Bedarfswert, der den im Boden verfügbaren Stickstoff einschließt. Grünland sowie Flächen mit Feldgras oder mehrschnittigem Feldfutter, Reben oder Obstgehölze zählen nicht dazu.
In der Regel ist die Nmin-Methode anzuwenden, aber auch die EUF-Methode ist zulässig. Betriebe mit mind. 25 ha Raps können eine Bodenprobe durch die Biomasse- oder Aufwuchsmethode ersetzen (mit Fotonachweis und Berücksichtigung in der N-Düngebedarfsermittlung). Für Flächen mit Gemüsekulturen oder Erdbeeren besteht zu jeder Kultur eine bewirtschaftungseinheiten- oder schlagspezifische N-Bodenuntersuchungspflicht.
Wann müssen eigene Untersuchungen zu Wirtschaftsdünger tier. Herkunft / Gärreste durchgeführt werden?
Betriebe, die Flächen in mit Nitrat oder Phosphat belasteten Gebieten mit Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft, ausgenommen ist Festmist von Huftieren oder Klauentieren, düngen, müssen den jeweiligen Wirtschaftsdünger alle 3 Jahre auf Gesamtstickstoff, verfügbarer Stickstoff und Gesamtphosphat analysieren lassen, sofern jährlich mehr als 750 kg Stickstoff im Herkunftsbetrieb anfallen.
Fallen im Herkunftsbetrieb mehr als 2.500 kg Stickstoff aus Wirtschaftsdüngern, Gärresten und Düngemitteln organischer bzw. organisch mineralischer Herkunft an, ist jährlich eine Analyse auf die o.g. Nährstoffformen durchzuführen.
Bis 750 kg pro Jahr können die Referenzwerte der Beratung des Landes (DLR RNH) verwendet werden. Andere Referenzwerte dürfen angewendet werden, wenn diese mindestens die gleichen Nährstoffgehalte ausweisen, wie die des DLR.
Die Grundlage der Berechnung der relevanten Mengen sind die Ausscheidungen der Tiere, von denen die Stall-Lagerverluste abgezogen werden (s. N-Düngeplaner).
Die Analysenwerte müssen ebenso wie die N-Bodenuntersuchungsergebnisse im Meldeportal fristgerecht eingegeben werden.
Wann müssen Bodenproben in nicht gefährdeten Gebieten gezogen werden?
Eine Verpflichtung für eine eigene Nmin-Analyse besteht laut DüV nur für Betriebe, die nach einer Gemüsekultur eine weitere Gemüsekultur anbauen. Ansonsten dürfen die Betriebe für die DBE auf Richtwerte der nach Landesrecht für die Beratung zuständigen Stelle (DLR) zurückgreifen.
Bei Phosphat müssen im Falle einer Düngung von mehr als 30 kg/ha alle 6 Jahre Bodenproben gezogen werden für alle Schläge über 1 ha. Ausnahmen gelten für Schläge kleiner 1 ha und für Flächen mit ausschließlicher Weidehaltung bei einem jährlichen Stickstoffanfall (Stickstoffausscheidung) bis zu 100 Kilogramm Stickstoff je Hektar, wenn keine zusätzliche Stickstoffdüngung erfolgt.
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Zwischenfrüchte und Vorfrüchte | |
Wie lange muss eine Zwischenfrucht stehen?
Aus Gründen des Gewässerschutzes sollte die Zwischenfrucht so lange wie möglich auf dem Acker verbleiben (Empfehlung: mindestens bis Jahresende).
In Nitrat belasteten Gebieten muss, wenn die im Folgejahr angebaute Sommerung gedüngt werden soll, eine Winterzwischenfrucht angebaut werden. Diese muss im Herbst des Vorjahres angebaut werden und darf frühestens am 15. Januar umgebrochen werden. Ausnahme von dieser Auflage sind Gebiete mit weniger als 550 mm Jahresniederschlag im 10-jährigen Mittel (Karten sind im Geobox-Viewer enthalten) oder wenn die Ernte der Kultur nach dem 01. Oktober erfolgt ist.
Um den Vorfruchtwert der Zwischenfrucht möglichst hoch ausfallen zu lassen, ist eine möglichst lange Standzeit natürlich vorteilhaft.
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Herbstdüngung | |
Wenn nach einer frühen Getreideernte Feldfutter angebaut und noch im Herbst geerntet wird, dürfen dann auch nur maximal 30 kg/ha Ammonium-N oder 60 kg/ha Gesamt-N gedüngt werden?
Die Sperrzeit für Düngemittel mit wesentlichem Stickstoffgehalt, wie beispielsweise Gülle, Gärreste oder Mineraldünger, auf Ackerland beginnt mit der Ernte der Hauptfrucht und endet am 01. Februar. Ausnahmen hiervon gibt es zu Zwischenfrüchten, Winterraps, Feldfutter oder Wintergerste nach Getreidevorfrucht. Zu diesen Kulturen dürfen Düngemittel mit einem wesentlichen Stickstoffgehalt bis 01. Oktober ausgebracht werden, wenn ein Stickstoffdüngebedarf vorliegt. Jedoch dürfen maximal 30 kg/ha Ammonium-N oder 60 kg/ha Gesamt-N zum Einsatz kommen.
Feldfutter darf im Herbst nur gedüngt werden, wenn es bis 15. September gesät wurde und ein entsprechender Düngebedarf vorliegt. Soll erst im darauffolgenden Frühjahr eine Beerntung erfolgen, muss im Herbst die N-Düngungsobergrenze von 30 kg/ha Ammonium-N oder 60 kg/ha Gesamt-N eingehalten werden. Wird das Feldfutter noch im gleichen Jahr geerntet, so entspricht es einer Zweitfrucht, die entsprechend des Stickstoffbedarfs gedüngt werden darf.
Nach der Ernte – auch wenn diese vor dem 01. Oktober erfolgt – besteht kein Stickstoffdüngebedarf mehr. So ist eine Stickstoffdüngung des abgeernteten Feldfutterbestands gemäß DüV nicht mehr zulässig.
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Sperrzeiten | |
Wann gilt auf einer Fläche die Sperrzeit für Gemüse-, Erdbeer- und Beerenobstkulturen?
Die Sperrzeit (1. Dez. bis 31. Jan.) gilt für Gemüse-, Erdbeer- und Beerenobstflächen sowie für Heil- und Gewürzpflanzen.
Diese Flächen liegen vor, wenn die auf der Fläche stehende Kultur Gemüse, Erdbeeren bzw. Beerenobst oder eine Heil- und Gewürzpflanze ist. Die stehende Kultur wird noch geerntet und für den menschlichen Verzehr als Frischware verwendet. Ansonsten ist die Fläche eine Ackerfläche, und es gelten die Sperrzeiten für landwirtschaftliches Ackerland.
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Mindestwirksamkeit von Stickstoff | |
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Spezielle Düngemittel | |
Was ist beim Einsatz von Carbokalk gemäß DüV 2020 zu beachten?
Carbokalk enthält keinen wesentlichem N-Gehalt; der Kalkdünger ist damit nicht von der 30/60er Regelung (Ausnahme von der Sperrzeit) und der Sperrzeit betroffen, darf also auch in der Sperrzeit und auch zu beispielsweise Winterweizen ausgebracht werden. Wird der Kalk mit N-Gehalt unter der Kennzeichnungsschwelle trotzdem mit N-Gehalt beworben, muss der Stickstoff angerechnet werden.
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Lagerraum und Lagekapazität | |
Kann ich durch Gülleseparierung Lagerkapazität reduzieren?
Gülle bleibt auch nach der Separation Gülle und wird nicht zu Festmist. Das heißt, die Lagerkapazität im Betrieb muss so groß sein, dass der gesamte Gülleanfall ("flüssigen und festen Anteil") gelagert werden kann. Durch die Separation wird der benötigte Platz in der Güllegrube zwar kleiner, dafür muss aber eine entsprechend große Lagerstätte für den separierten trockenen Gülleanteil nachgewiesen werden.
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Regelungen zur Ausbringung | |
Wann ist ein Boden im Sinne der DüV gefroren und somit eine Düngung verboten?
Wenn das in der oberen Bodenschicht vorhandene Wasser gefroren ist.
N- und P-haltige Stoffe dürfen auf überschwemmten, wassergesättigten, schneebedeckten oder gefrorenen Böden nicht aufgebracht werden. Lediglich Kalkdünger bis 2 % P2O5 dürfen auf gefrorenen Böden aufgebracht werden, sofern Abschwemmungen nicht auftreten.
Ab wann ist die Rückführung von Ernteresten auf die Flächen ein Aufbringen von Wirtschaftsdüngern pflanzlicher Herkunft?
Sind die untenstehenden Punkte NICHT erfüllt, handelt es sich um die Aufbringung eines Wirtschaftsdüngers pflanzlicher Herkunft.
Die Ausbringung von Resten aus dem Gemüse- und Weinanbau gilt als Ausbringung eines Ernterückstands, wenn folgende Punkte eingehalten werden:
- Die in der Verarbeitungsanlage anfallenden Erntereste könnten grundsätzlich (insbesondere hinsichtlich Menge und Konsistenz) auch bei Arbeitsschritten auf dem Feld anfallen,
- mit Ausnahme einer für die Verteilung evtl. notwendigen Zerkleinerung erfolgt keine weitere Verarbeitung, so dass die Konsistenz der Erntereste im Wesentlichen erhalten bleibt,
- die Aufbringung sollte innerhalb von fünf Tagen nach dem Anfall erfolgen und
- die anfallenden Erntereste werden wieder auf die gesamte Ursprungsfläche breitflächig verteilt
Was muss ich bei der Düngung von festem Harnstoff beachten?
Fester Harnstoff ohne Ureasehemmer darf ab 2020 nur noch auf unbestelltes Ackerland ausgebracht werden und muss unverzüglich (innerhalb 4 Stunden) eingearbeitet werden. Auf bestellten Flächen darf nur noch Harnstoff mit Ureasehemmer verwendet werden. Diese Vorgabe gilt auch für Düngermischungen (physikalische) mit Harnstoff.
Die Vorgaben gelten nicht für Düngemittel, die Harnstoff nur als Bestandteil enthalten (z.B. AHL, Ammoniumsulfat-Harnstoff-Dünger, Formaldehyd-Harnstoffdünger etc.) sowie für Anwendung von Harnstoff als Flüssigdünger.
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Obergrenzen (170 kg N/ha) | |
Was ist im Rahmen der 170 kg-Grenze bei der Ausbringung von organischen Düngern zu beachten? Welche Nährstoffausscheidungen muss ich ansetzen? Wie kann der mitt-lere Jahresbestand der Tiere ermittelt werden?
Der Einsatz von organischen Düngemitteln ist im Betriebsdurchschnitt auf 170 kg/ha Gesamt-N begrenzt. Bei der Berechnung der 170 kg N/ha Obergrenze müssen Flächen, auf denen die Aufbringung von N-haltigen Düngemitteln verboten oder eingeschränkt ist (z.B. in Wasserschutzgebieten, EULLa-Programmteile), vor der Berechnung des Flächendurchschnitts von der zu berücksichtigenden Fläche abgezogen werden.
Im Betriebsdurchschnitt sind die N-Ausscheidungen der Tiere nach Anlage 1 Tab. 1 DüV unter Berücksichtigung der anzurechnenden Mindestwerte nach Anlage 2 DüV sowie bei Zu- und Verkäufen von organischen und organisch-mineralischen Düngern die Mengen und Gesamt-N-Gehalte zu berücksichtigen.
In mit Nitrat belasteten Gebieten sind Mengen organischer und organisch-mineralischer Dünger und deren Gesamt-N-Gehalte flächenspezifisch zu berücksichtigen.
Die N-Mengen können z.B. mit dem Excel-basierten N-Düngeplaner berechnet werden.
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Länderregelungen zur DüV (LDüVO) – belastete Gebiete („Rote Gebiete“)
Sofern Flächen in mit Nitrat belasteten oder in mit Phosphat eutrophierten Oberflächenwasserkörpern gedüngt werden, gelten diese Anforderungen
Wirtschaftsdünger-Untersuchungen
Betriebe mit Tierhaltung oder Biogasanlagen müssen diejenigen Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft (ausgenommen sind Festmist von Huftieren oder Klauentieren) oder Gärreste, mit denen Mengen von mehr als 750 kg N/Jahr ausgebracht werden, einmal in drei Jahren und bei mehr als 2 500 kg einmal pro Jahr auf die Gehalte an Gesamt-N, Ammonium-N bzw. pflanzenverfügbarer N und Gesamt-Phosphat untersuchen lassen.
Die Ergebnisse der Wirtschaftsdüngeranalyse sind, wie die der N-Boden-untersuchungen, innerhalb von zwei Wochen in das Meldeportal einzutragen (Melde- & Aufzeichnungspflichten nach Düngerecht RLP online).
Nur in mit Phosphat eutrophierten Oberflächenwasserkörpern gelten diese Anforderungen
Werden landwirtschaftlich genutzte Flächen, egal welcher Größe, mit wesentlichen Phosphatmengen gedüngt (mind. 30 kg P2O5/ha und Jahr), so muss eine P-Bodenuntersuchung zur Ermittlung des Düngebedarfs vorliegen, die nicht älter ist als 6 Jahre. Schläge unter 0,5 ha können zum Zweck der P-Düngebedarfsermittlung zu Flächen bis 2 ha zusammengefasst werden.
Einschränkung der Bodenbearbeitung im Weinbau
Auf weinbaulich genutzten Flächen dürfen PN-haltige Stoffe vom 1. August bis 15. März nur aufgebracht werden, wenn im gleichen Zeitraum keine Bodenbearbeitung erfolgt (Näheres erfahren Sie bei der Weinbauberatung).
Die Auflagen sind im Einzelnen im Merkblatt zur LDüVO erläutert.
Die Düngeverordnung des Bundes und die Landes-Düngeverordnung setzen die Auflagen bei der Düngung in Gebieten mit Nitratbelastung des Grundwassers (sogenannte "rote Gebiete") fest. Betriebe in wenig belasteten Gebieten (sogenannte "grüne Gebiete") können im Gegenzug Erleichterungen erhalten. | |
Welche zusätzlichen Maßnahmen gelten in den „roten“ Gebieten?
Sofern Flächen in mit Nitrat belasteten Gebieten gedüngt werden, gelten diese Anforderungen - aufgrund der bundesdeutschen Düngeverordnung
Der für die mit Nitrat belasteten Flächen eines Betriebes ermittelte N-Düngebedarf ist bis zum Ablauf des 31. 3. des laufenden Düngejahres (und auch fortlaufend) zu einer jährlichen betrieblichen Gesamtsumme zusammenzufassen und aufzuzeichnen.
Die Gesamtsumme ist um 20 % zu verringern und die tatsächliche N-Düngung auf diesen Flächen darf in der Summe im laufenden Düngejahr die sich ergebende verringerte Gesamtsumme nicht überschreiten. Betriebe, die im Durchschnitt der mit Nitrat belasteten Flächen nicht mehr als 160 kg Gesamt-N je ha und Jahr und davon nicht mehr als 80 kg N/ha und Jahr mit Mineraldüngern aufbringen, sind von der Reduzierung um 20 % ausgenommen.
Die Reduzierung der N-Düngung um 20 %, ausgehend vom ermittelten N-Düngebedarf, gilt nicht für Dauergrünlandflächen, wenn durch die N-Bedarfsermittlung nachgewiesen ist, dass durch die Ausnahme keine zusätzliche Belastung der Gewässer durch Nitrat zu erwarten ist (siehe spezielles Merkblatt).
- Organische und organ.-mineral. Düngemitteln, einschließlich Wirtschaftsdünger, auch in Mischungen, dürfen je Schlag oder Bewirtschaftungseinheit nur bis zu 170 kg Gesamt-N/ha und Jahr aufgebracht werden (gilt nicht bei Einhaltung der „80 von 160“-Variante, s. o.).
- Auf Grünland oder Ackerland mit mehrjährigem Futterbau bei einer Aussaat bis zum 15. 5. dürfen Düngemittel mit einem wesentlichen N-Gehalt vom 1. Oktober bis zum 31. Januar nicht aufgebracht werden;
- Festmist von Huf- und Klauentieren (HuK) oder Komposte dürfen vom 1. 11. bis zum 31. 1. nicht aufgebracht werden;
- Düngemittel mit einem wesentlichen N-Gehalt (ausgen. Festmist von HuK u. Kompost) dürfen nach der Hauptfruchternte bis zum 1. 10. nur zu Feldfutter oder Zwischenfrüchten mit Futternutzung (bei Aussaat bis 15. 9.) aufgebracht werden, sowie, wenn eine repräsentative Nmin-Bodenuntersuchung auf dem jeweiligen Schlag oder der Bewirtschaftungseinheit einen Gehalt von 45 kg N/ha nicht überschreitet, zu Winterraps
- Auf Grünland und auf Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau bei einer Aussaat bis zum 15. 5. dürfen vom 1. 9. bis zum Beginn des Verbotszeitraums mit flüssigen organischen und flüssigen organ.-mineral. Düngemitteln, einschließlich flüssigen Wirtschaftsdüngern, mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem N oder Ammonium-N (d.h. mit Gülle, Jauche, Gärresten) maximal 60 kg Gesamt-N je ha aufgebracht werden,
- Beim Anbau von Kulturen mit einer Aussaat oder Pflanzung nach dem 1. 2. dürfen Düngemittel mit einem wesentlichen N-Gehalt nur aufgebracht werden, wenn auf der betroffenen Fläche im Herbst des Vorjahres eine Zwischenfrucht angebaut wurde, die nicht vor dem 15. 1. umgebrochen wurde; Dies ist nicht erforderlich für Flächen, auf denen Kulturen nach dem 1. 10. geerntet werden, und nicht für Flächen in Gebieten, in denen der jährliche Niederschlag im langjährigen Mittel weniger als 550 Millimeter beträgt.
Sofern Flächen in mit Nitrat belasteten Gebieten gedüngt werden, gelten diese Anforderungen - aufgrund der Landes-Düngeverordnung
N-Bodenuntersuchungen
Betriebe, die in mit Nitrat belasteten Gebieten auf mehr als 50 ha Ackerfläche mehr als jeweils 50 kg N/ha und Jahr düngen, müssen mindestens 2 Bodenproben und pro angefangene weitere 100 ha mindestens eine weitere Bodenprobe auf Stickstoff veranlassen. Dies gilt für Kulturen des Ackerbaues mit einem N-Bedarfswert, der den im Boden verfügbaren Stickstoff einschließt. Grünland sowie Flächen mit Feldgras oder mehrschnittigem Feldfutter, Reben oder Obstgehölze zählen nicht dazu. In der Regel ist die Nmin-Methode anzuwenden, aber auch die EUF-Methode ist zulässig. Betriebe mit mind. 25 ha Raps können eine Bodenprobe durch die Biomasse- oder Aufwuchsmethode ersetzen (mit Fotonachweis und Berücksichtigung in der N-Düngebedarfsermittlung).
Für Flächen mit Gemüsekulturen oder Erdbeeren besteht zu jeder Kultur eine bewirtschaftungs-einheiten- oder schlagspezifische N-Bodenuntersuchungspflicht.
Betriebe, deren N-Saldo der Stoffstrombilanz im Durchschnitt der letzten drei Jahre 35 kg N/ha und Jahr + 35 kg N/GV * ha nicht überschreitet (gegebenenfalls die Stoffstrombilanz rückwirkend erstellen), sind von der N-Bodenuntersuchungspflicht ausgenommen.
Einschränkung der Bodenbearbeitung im Weinbau
Auf weinbaulich genutzten Flächen dürfen N-haltige Stoffe vom 1. August bis 15. März nur aufgebracht werden, wenn im gleichen Zeitraum keine Bodenbearbeitung erfolgt (Näheres erfahren Sie bei der Weinbauberatung).
Sofern Flächen in mit Nitrat belasteten oder in mit Phosphat eutrophierten Oberflächenwasserkörpern gedüngt werden, gelten diese Anforderungen
Wirtschaftsdünger-Untersuchungen
Betriebe mit Tierhaltung oder Biogasanlagen müssen diejenigen Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft oder Gärreste, mit denen Mengen von mehr als 750 kg N/Jahr ausgebracht werden, einmal in drei Jahren und bei mehr als 2 500 kg einmal pro Jahr auf die Gehalte an Gesamt-N, Ammonium-N bzw. pflanzenverfügbarer N und Gesamt-Phosphat untersuchen lassen.
Die Ergebnisse der Wirtschaftsdüngeranalyse sind, wie die der N-Boden-untersuchungen, innerhalb von zwei Wochen in das Meldeportal einzutragen (Melde- & Aufzeichnungspflichten nach Düngerecht RLP online).
Aufzeichnungspflichten für kleinere Betriebe
Auch kleinere Betriebe unterliegen der Aufzeichnungspflichten der DüV hinsichtlich Düngebedarfs-ermittlung, Nährstoffvergleich und Nährstoffgehalten in Düngemitteln sowie im Boden, wenn bereits eine der folgenden Schwellen überschritten ist:
- ab 10 ha LF (ohne Flächen mit Zierpflanzen, Weihnachtsbäumen, Baum- und Rebschulen, Strauchbeeren, Baumobst, nicht im Ertrag stehenden Dauerkulturen (Obst, Reben), schnellwüchsigen Forstgehölze zur energetischen Nutzung sowie Flächen mit ausschließlicher Weidehaltung bis max. 100 kg N-Ausscheidung/ha ohne zusätzliche N-Düngung),
- ab 1 ha (in der Summe von) Gemüse, Hopfen, Reben und Erdbeeren,
- Nährstoffanfall von mehr als 500 kg N aus eigenen Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft (ab Ausscheidung nach Abzug von Stall- und Lagerverlusten oder aufgrund von Analysen oder fachspezifischen Tabellenwerten),
- Verwendung von außerhalb des Betriebs anfallenden Wirtschaftsdüngern (tierischer und pflanzlicher Herkunft) oder Gärresten aus einer Biogasanlage.
Nur in mit Phosphat eutrophierten Oberflächenwasserkörpern gelten diese Anforderungen
Werden landwirtschaftlich genutzte Flächen, egal welcher Größe, mit wesentlichen Phosphatmengen gedüngt (mind. 30 kg P2O5/ha und Jahr), so muss eine P-Bodenuntersuchung zur Ermittlung des Düngebedarfs vorliegen, die nicht älter ist als 6 Jahre. Schläge unter 0,5 ha können zum Zweck der P-Düngebedarfsermittlung zu Flächen bis 2 ha zusammengefasst werden.
Die Auflagen sind im Einzelnen im Merkblatt zur LDüVO erläutert.
Die Düngeverordnung des Bundes und die Landes-Düngeverordnung setzen die Auflagen bei der Düngung in Gebieten mit Nitratbelastung des Grundwassers (sogenannte "rote Gebiete") fest. Betriebe in wenig belasteten Gebieten (sogenannte "grüne Gebiete") können im Gegenzug Erleichterungen erhalten.
Gibt es auf nitratbelasteten Flächen, bei denen eine Nmin-Probe gezogen werden muss, eine Flächenmindestgröße?
N-Bodenuntersuchungen (Nmin, EUF) sind für Ackerbaukulturen (Anl. 4, Tab. 2 DüV) mit N-Düngung > 50 kg/ha ab 50 ha vorgeschrieben. Hierzu sind 2 Proben + 1 Probe/angefangene 100 ha erforderlich. Es gibt keine Mindestgröße für eine einzelne Fläche, die zu beprobenden Flächen sollten allerdings repräsentativ ausgewählt werden.
Je nach Entnahmetiefe (Steingehalt, Feuchte, Verdichtung; Kulturart) ist max. 1 Pr. bis 90 cm durchzuführen.
Auch die Feststellung des Biomasseaufwuchses ist zulässig: 1 bei mind. 25 ha Raps
Für Gemüse, Erdbeeren muss für jede Bewirtschaftungseinheit eine Nmin Probe gezogen werden.
Ausnahme: N-Saldo Stoffstrombilanz < (35 kg N + 35 kg N/GV)/ha
Wie genau muss die Ausbringmenge von Gülle sein?
Die Ausbringhöhe bestimmt sich aus den Inhaltsstoffen und der ermittelten maximalen Ausbringmenge. Wie diese dann exakt ausgebracht wird ist durch Auslitern und Anpassung der Fahrgeschwindigkeit und/ oder mit dem Hersteller des Güllefasses zu klären. Generell gilt, dass Toleranzen nicht gezielt ausgenutzt werden dürfen.
Wie ist der Ertragsdurchschnitt nachzuweisen?
Eigene erfasste oder durchschnittliche Erträge aus statistischen Daten der jeweiligen Region müssen angesetzt werden. Verkaufte Erntemengen, Wiegescheine der Schrotmühle/Handel und weitere Aufzeichnungen können für die plausible Darlegung insbesondere von höheren Erträgen verwendet werden. Zudem gibt die Düngeverordnung Erträge vor, die bei bislang nicht angebauten Kulturen oder neu hinzugekommenen Flächen herangezogen werden können.
Was zählt genau zur landwirtschaftlich genutzten Fläche LF?
Definition der DüV zur „landwirtschaftlich genutzte Fläche“: pflanzenbaulich genutztes Ackerland, gartenbaulich genutzte Flächen, Grünland und Dauergrünland, Obstflächen, Flächen, die der Erzeugung schnellwüchsiger Forstgehölze zur energetischen Nutzung dienen, weinbaulich genutzte Flächen, Hopfenflächen und Baumschulflächen; zur landwirtschaftlich genutzten Fläche gehören auch befristet aus der landwirtschaftlichen Erzeugung genommene Flächen, soweit diesen Flächen Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel zugeführt werden
Was bedeutet die „160 / 80“- Regelung“?
Im Nitrat belasteten Gebiet ist der Stickstoffdüngebedarf der dort angebauten Kulturen um 20 % zu reduzieren. Dies gilt nicht, wenn im Durchschnitt der im Nitrat belasteten Gebiet liegenden Flächen nicht mehr als 160 kg Gesamtstickstoff je ha und Jahr und davon nicht mehr als 80 kg Gesamtstickstoff je ha und Jahr aus mineralischen Düngern aufgebracht werden. Der Stickstoffgehalt organischer Dünger ist zu 100% (wie bei der 170 kg N/ha-Obergrenze) anzurechnen.
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Sonstiges | |
Wann spricht man von einer „leichten Rinderrasse“?
Eine leichte Rinderrasse liegt vor, wenn das Lebendgewicht der Kuh maximal 500 kg beträgt.
Leichte Rassen werden in erster Linie in der Mutterkuhhaltung und für Extensivflächen gehalten, z. B., Hinterwälder, Galloway, Schottische Hochlandrinder, Dexter, Fjäll-Rind, Zwergzebus, Yaks, u.a. Aber auch Jersey als Milchviehrasse gehört zu den leichten Rassen.
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